Norm
StPO §369Rechtssatz
Im Rahmen des § 369 StPO kann lediglich der Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes zuerkannt werden, nicht aber eine sogenannte "Strafgebühr".Im Rahmen des Paragraph 369, StPO kann lediglich der Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes zuerkannt werden, nicht aber eine sogenannte "Strafgebühr".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0101231Dokumentnummer
JJR_19691107_OGH0002_0120OS00281_6900000_001