RS OGH 1969/11/7 12Os281/69 (12Os282/69)

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Veröffentlicht am 07.11.1969
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Rechtssatz

Im Rahmen des § 369 StPO kann lediglich der Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes zuerkannt werden, nicht aber eine sogenannte "Strafgebühr".Im Rahmen des Paragraph 369, StPO kann lediglich der Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes zuerkannt werden, nicht aber eine sogenannte "Strafgebühr".

Entscheidungstexte

  • 12 Os 281/69
    Entscheidungstext OGH 07.11.1969 12 Os 281/69
    Veröff: SSt 40/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0101231

Dokumentnummer

JJR_19691107_OGH0002_0120OS00281_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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