Norm
4.DVEheG §7Rechtssatz
Das englische internationale Privatrecht wird auf dem Gebiet des Familienrechtes - insbesondere auch des Rechtes der Ehescheidung - vom Domizilprinzip beherrscht. Sind daher zwar beide Ehegatten englische Staatsbürger, hat aber der Mann - und damit auch seine Frau - sein Domizil in Österreich, dann ist nach der - gemäß § 7 der 4.DVEheG maßgebenden - englischen Rechtsordnung zur Durchführung des Ehescheidungsstreites und damit auch für die Regelung des vorläufigen Unterhaltes die Zuständigkeit des österreichischen Rechtes gegeben (Rückverweisung auf das österreichische Recht).Das englische internationale Privatrecht wird auf dem Gebiet des Familienrechtes - insbesondere auch des Rechtes der Ehescheidung - vom Domizilprinzip beherrscht. Sind daher zwar beide Ehegatten englische Staatsbürger, hat aber der Mann - und damit auch seine Frau - sein Domizil in Österreich, dann ist nach der - gemäß Paragraph 7, der 4.DVEheG maßgebenden - englischen Rechtsordnung zur Durchführung des Ehescheidungsstreites und damit auch für die Regelung des vorläufigen Unterhaltes die Zuständigkeit des österreichischen Rechtes gegeben (Rückverweisung auf das österreichische Recht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0046654Im RIS seit
11.11.1969Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025