RS OGH 2024/10/24 4Ob588/69; 1Ob189/72; 1Ob58/24x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1969
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Norm

4.DVEheG §7
4.DVEheG §8
4.DVEheG §15
JN §76 Abs3 Z1 IIA4
  1. JN § 76 heute
  2. JN § 76 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. JN § 76 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985

Rechtssatz

Das englische internationale Privatrecht wird auf dem Gebiet des Familienrechtes - insbesondere auch des Rechtes der Ehescheidung - vom Domizilprinzip beherrscht. Sind daher zwar beide Ehegatten englische Staatsbürger, hat aber der Mann - und damit auch seine Frau - sein Domizil in Österreich, dann ist nach der - gemäß § 7 der 4.DVEheG maßgebenden - englischen Rechtsordnung zur Durchführung des Ehescheidungsstreites und damit auch für die Regelung des vorläufigen Unterhaltes die Zuständigkeit des österreichischen Rechtes gegeben (Rückverweisung auf das österreichische Recht).Das englische internationale Privatrecht wird auf dem Gebiet des Familienrechtes - insbesondere auch des Rechtes der Ehescheidung - vom Domizilprinzip beherrscht. Sind daher zwar beide Ehegatten englische Staatsbürger, hat aber der Mann - und damit auch seine Frau - sein Domizil in Österreich, dann ist nach der - gemäß Paragraph 7, der 4.DVEheG maßgebenden - englischen Rechtsordnung zur Durchführung des Ehescheidungsstreites und damit auch für die Regelung des vorläufigen Unterhaltes die Zuständigkeit des österreichischen Rechtes gegeben (Rückverweisung auf das österreichische Recht).

Entscheidungstexte

  • RS0046654">4 Ob 588/69
    Entscheidungstext OGH 11.11.1969 4 Ob 588/69
    Veröff: SZ 42/166 = EvBl 1970/61 S 98
  • RS0046654">1 Ob 189/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 1 Ob 189/72
    Veröff: SZ 45/116 = ZfRV 1973 H2,143 (mit Glosse von Schwind)
  • RS0046654">1 Ob 58/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 58/24x
    vgl; Beisatz: Hier: Zu versteckter Rückverweisung. Kollisionsrechtlichen Beurteilung eines in einem Aufteilungsverfahren erhobenen Auskunftsanspruchs nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (analog). (T1)
    Beisatz: Das nach den eigenen (österreichischen) Kollisionsnormen berufene (fremde) Recht enthält dann eine versteckte Rückverweisung auf das eigene Recht, wenn einerseits das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft und andererseits nach den Verfahrensvorschriften jenes Staats, dessen Recht nach den eigenen Kollisionsnormen berufen wäre, die internationale Zuständigkeit der (aus Sicht dieses Staats) fremden (hier: österreichischen) Gerichte gegeben wäre. (T2)
    Beisatz: Dafür ist auch eine bloß konkurrierende Zuständigkeit österreichischer Gerichte mit den Gerichten des fremden Staats ausreichend. (T3)
    Beisatz: Weitere Voraussetzung ist, dass die österreichische Entscheidung nach fremdem Recht in der fremden Rechtsordnung anerkannt werden könnte, also die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit gegeben ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0046654

Im RIS seit

11.11.1969

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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