RS OGH 1969/11/11 8Ob231/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1969
beobachten
merken

Norm

ABGB §1042 C1
AußStrG §1 B1
JN §1 Vb1bb

Rechtssatz

Die rechtskräftige Unterhaltsfestsetzung steht der Geltendmachung des Ersatzes einer über den festgesetzten Unterhalt hinausgehenden Aufwendung für den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten im Rechtsweg nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0005809

Dokumentnummer

JJR_19691111_OGH0002_0080OB00231_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten