RS OGH 1969/11/12 3Ob119/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1969
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Norm

ABGB §608
EO §9 A
EO §133

Rechtssatz

Auf eine Liegenschaft, an der das Eigentumsrecht des Vorerben mit der Beschränkung durch die Substitution zugunsten des Nacherben einverleibt ist, kann auf Grund eines gegen den Vorerben lautenden Titels nur Exekution geführt werden, wenn die Zustimmung des Nacherben entweder im Sinne des § 9 EO nachgewiesen oder im Prozessweg erzwungen wird.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0000285 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/69
    Entscheidungstext OGH 12.11.1969 3 Ob 119/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000285;RS0002601

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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