Norm
AO §10 Abs1Rechtssatz
Wenn die in Exekution gezogene Liegenschaft nicht zum Vermögen der OHG gehört, steht das Ausgleichsverfahren gegen die Gesellschaft einer Exekutionsführung gegen den Verpflichteten als Gesellschafter nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0051810Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0030OB00102_6900000_001