Norm
AO §56 Abs5Rechtssatz
Die Verlegung des Wohnsitzes des Ausgleichsschuldners während des Ausgleichsverfahrens begründet nicht die Unzuständigkeit des bis zur Wohnsitzverlegung zuständigen Ausgleichsgerichtes über die Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 56 Abs 5 AO. Einer derartigen Änderung der örtlichen Zuständigkeit steht die Bestimmung des § 29 JN entgegen.Die Verlegung des Wohnsitzes des Ausgleichsschuldners während des Ausgleichsverfahrens begründet nicht die Unzuständigkeit des bis zur Wohnsitzverlegung zuständigen Ausgleichsgerichtes über die Eröffnung des Konkursverfahrens nach Paragraph 56, Absatz 5, AO. Einer derartigen Änderung der örtlichen Zuständigkeit steht die Bestimmung des Paragraph 29, JN entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0046104Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0050ND00093_6900000_001