Norm
StPO §282 Abs1 AaRechtssatz
Zur Erhebung des Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil ist nur der Angeklagte, nicht aber sind die in § 282 Abs 1 StPO angeführten Personen, legitimiert.Zur Erhebung des Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil ist nur der Angeklagte, nicht aber sind die in Paragraph 282, Absatz eins, StPO angeführten Personen, legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098903Dokumentnummer
JJR_19691113_OGH0002_0090OS00173_6900000_001