RS OGH 2013/7/30 2Ob311/69, 2Ob212/73, 8Ob211/74, 2Ob134/75, 8Ob193/76, 8Ob182/78, 8Ob568/78, 2Ob66/

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Veröffentlicht am 13.11.1969
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Rechtssatz

Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn der Kläger mit dem Rückgriff eines Mitverpflichteten gemäß §§ 896, 1302 ABGB rechnen muss.Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn der Kläger mit dem Rückgriff eines Mitverpflichteten gemäß Paragraphen 896, 1302, ABGB rechnen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017491

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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