Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn der Kläger mit dem Rückgriff eines Mitverpflichteten gemäß §§ 896, 1302 ABGB rechnen muss.Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn der Kläger mit dem Rückgriff eines Mitverpflichteten gemäß Paragraphen 896, 1302, ABGB rechnen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2013