Norm
StVO §3 CaRechtssatz
Aus der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO ergibt sich im Zusammenhalt mit § 3 leg cit die Verpflichtung des Kraftfahrers, bei Wahrnehmung von Kindern am Straßenrand die Geschwindigkeit so weit zu vermindern, daß er bei einem allfälligen Versuch der Kinder, die Straße zu überqueren, einen Unfall verhindern kann.Aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO ergibt sich im Zusammenhalt mit Paragraph 3, leg cit die Verpflichtung des Kraftfahrers, bei Wahrnehmung von Kindern am Straßenrand die Geschwindigkeit so weit zu vermindern, daß er bei einem allfälligen Versuch der Kinder, die Straße zu überqueren, einen Unfall verhindern kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022