RS OGH 1969/11/13 2Ob274/69

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Veröffentlicht am 13.11.1969
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Rechtssatz

Wird ein Kraftfahrer durch das nicht vorhersehbar grob verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer fehlerhaften Handlung veranlaßt, durch die ein Unfall entsteht, so stellt dies ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG dar.Wird ein Kraftfahrer durch das nicht vorhersehbar grob verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer fehlerhaften Handlung veranlaßt, durch die ein Unfall entsteht, so stellt dies ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 274/69
    Entscheidungstext OGH 13.11.1969 2 Ob 274/69
    Veröff: ZVR 1970/115 S 156

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058226

Dokumentnummer

JJR_19691113_OGH0002_0020OB00274_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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