Norm
StPO §281 Z1Rechtssatz
Daß sich der Staatsanwalt während der Urteilsberatung des Schöffengerichtes kurze Zeit im Beratungszimmer aufgehalten hat, begründet weder eine Nichtigkeit nach § 281 Z 1 StPO noch eine solche nach § 281 Z 3 StPO.Daß sich der Staatsanwalt während der Urteilsberatung des Schöffengerichtes kurze Zeit im Beratungszimmer aufgehalten hat, begründet weder eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Ziffer eins, StPO noch eine solche nach Paragraph 281, Ziffer 3, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099223Dokumentnummer
JJR_19691113_OGH0002_0090OS00165_6900000_001