Norm
JN §104 CRechtssatz
Der auf der nicht unterfertigten Rückseite eines Bestellscheines enthaltene Vordruck über eine Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 104 Abs 1 JN gelten.Der auf der nicht unterfertigten Rückseite eines Bestellscheines enthaltene Vordruck über eine Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, JN gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0046957Dokumentnummer
JJR_19691113_OGH0002_0010ND00049_6900000_001