Norm
MG §19 Abs1 D1Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Vermieter wegen seines dringenden Eigenbedarfes nur dann mit Erfolg auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 1 MG stützen, wenn die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes seine Lage so gefährden würde, daß an die Wurzeln seiner Existenz gegriffen wird.Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Vermieter wegen seines dringenden Eigenbedarfes nur dann mit Erfolg auf den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz eins, MG stützen, wenn die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes seine Lage so gefährden würde, daß an die Wurzeln seiner Existenz gegriffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010