RS OGH 1969/11/25 4Ob349/69

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Veröffentlicht am 25.11.1969
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Norm

AngG §36 Abs2 V

Rechtssatz

Eine Konkurrenzklausel, durch die sich der Dienstnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses in keinem Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, ist an sich rechtswirksam (Arb 8380). Der Umstand, daß in dieser Klausel der Ort der verbotenen Tätigkeit nicht festgelegt ist, macht die Vereinbarung nicht zur Gänze unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 349/69
    Entscheidungstext OGH 25.11.1969 4 Ob 349/69
    Veröff: ÖBl 1970,72 = Arb 8781

Schlagworte

SW: Teilwirksamkeit, Teilunwirksamkeit, Angestellte, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ende, Arbeitsverhältnis, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, örtlicher Geltungsbereich, Raum, Grenzen, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0029977

Dokumentnummer

JJR_19691125_OGH0002_0040OB00349_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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