Norm
FinStrG §53 Abs4Rechtssatz
Bei Fortsetzung der strafbaren Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch mehrere Jahre ist es nach § 53 Abs 4 lit c FinStrG erforderlich, genügt aber auch, daß die im Abs 3 des § 53 FinStrG fortgesetzten strafbestimmenden Wertverträge mindestens in einem der Veranlagungsjahre überschritten sind.Bei Fortsetzung der strafbaren Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch mehrere Jahre ist es nach Paragraph 53, Absatz 4, Litera c, FinStrG erforderlich, genügt aber auch, daß die im Absatz 3, des Paragraph 53, FinStrG fortgesetzten strafbestimmenden Wertverträge mindestens in einem der Veranlagungsjahre überschritten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086875Dokumentnummer
JJR_19691125_OGH0002_0100OS00127_6900000_002