RS OGH 1969/11/27 1Ob223/69, 3Ob107/71, 10Ob517/87 (10Ob518/87), 3Ob281/00w, 7Ob45/01w

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Veröffentlicht am 27.11.1969
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Norm

EO §118

Rechtssatz

Ob und in welchem Umfang den Zwangsverwalter eine Ersatzpflicht trifft, hat der Exekutionsrichter bei der Prüfung der Verwaltungsrechnung von Amts wegen festzustellen und eine aufgetragene Ersatzleistung von Amts wegen einzutreiben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 223/69
    Entscheidungstext OGH 27.11.1969 1 Ob 223/69
    RZ 1970,62
  • 3 Ob 107/71
    Entscheidungstext OGH 06.10.1971 3 Ob 107/71
    SZ 44/154
  • 10 Ob 517/87
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 Ob 517/87
    nur: Ob und in welchem Umfang den Zwangsverwalter eine Ersatzpflicht trifft, hat der Exekutionsrichter bei der Prüfung der Verwaltungsrechnung von Amts wegen festzustellen. (T1)
  • 3 Ob 281/00w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 281/00w
    Vgl aber; Beisatz: Das Exekutionsgericht darf nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß § 112 EO erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß § 120 EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Geht es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so besteht kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen. (T2); Veröff: SZ 74/76
  • 7 Ob 45/01w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 45/01w
    Vgl aber; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd § 118 EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd § 116 EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002545

Dokumentnummer

JJR_19691127_OGH0002_0010OB00223_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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