Norm
StPO §345 Z11aRechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 11 a StPO kann nur unter Festhalten an den durch den Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen - auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes - geltend gemacht werden.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Ziffer 11, a StPO kann nur unter Festhalten an den durch den Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen - auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes - geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0101150Dokumentnummer
JJR_19691202_OGH0002_0110OS00090_6900000_001