Norm
MRK Art6 IRechtssatz
Art 6 Menschenrechtskonvention hat den Bestimmungen über den Anwaltszwang nicht derogiert. Der für das Strafverfahren geltende Abs 3 kann nicht analog auf das Zivilverfahren angewendet werden. Die Menschenrechtskonvention ist nicht self - executing.Artikel 6, Menschenrechtskonvention hat den Bestimmungen über den Anwaltszwang nicht derogiert. Der für das Strafverfahren geltende Absatz 3, kann nicht analog auf das Zivilverfahren angewendet werden. Die Menschenrechtskonvention ist nicht self - executing.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035676Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015