Norm
StVO §11 Abs1Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Lenkers eines Fahrzeuges, der nach links abzubiegen beabsichtigt und die bevorstehende Richtungsänderung angezeigt sowie sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, sich unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal davon zu überzeugen, ob er nicht links überholt wird, kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen lassen und damit eine solche Vorsicht erforderlich machen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn für den nachfolgenden Verkehr Zweifel bestehen, könnten, an welcher Stelle die angezeigte Abbiegeabsicht ausgeführt werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073770Im RIS seit
04.12.1969Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023