RS OGH 2023/9/19 11Os135/69; 2Ob166/23k

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Veröffentlicht am 04.12.1969
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Norm

StVO §11 Abs1
StVO §11 Abs2

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Lenkers eines Fahrzeuges, der nach links abzubiegen beabsichtigt und die bevorstehende Richtungsänderung angezeigt sowie sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, sich unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal davon zu überzeugen, ob er nicht links überholt wird, kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen lassen und damit eine solche Vorsicht erforderlich machen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn für den nachfolgenden Verkehr Zweifel bestehen, könnten, an welcher Stelle die angezeigte Abbiegeabsicht ausgeführt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 135/69
    Entscheidungstext OGH 04.12.1969 11 Os 135/69
  • RS0073770">2 Ob 166/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 166/23k
    Beisatz: Das gilt auch für Rechtsabbieger. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073770

Im RIS seit

04.12.1969

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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