Norm
StGB §81 Z2 B1aRechtssatz
Auch ein den im § 5 Abs 1 der StVO bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehaltes nicht erreichender Alkoholisierungsgrad eines Fahrzeuglenkers kann zur Anwendung der Qualifikationsbestimmung des § 337 lit b StG. Anlaß geben, wenn durch diese Alkoholisierung seine Fähigkeit zur sicheren Lenkung eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr beeinträchtigt war (hier Blutalkoholgehalt zwischen 0,7 und 0,8 Promille).Auch ein den im Paragraph 5, Absatz eins, der StVO bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehaltes nicht erreichender Alkoholisierungsgrad eines Fahrzeuglenkers kann zur Anwendung der Qualifikationsbestimmung des Paragraph 337, Litera b, StG. Anlaß geben, wenn durch diese Alkoholisierung seine Fähigkeit zur sicheren Lenkung eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr beeinträchtigt war (hier Blutalkoholgehalt zwischen 0,7 und 0,8 Promille).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073272Dokumentnummer
JJR_19691204_OGH0002_0110OS00132_6900000_001