Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Mangels einer aus der Aktenlage erkennbaren Exekutionsbeschränkung ist die Exekution sofort zu bewilligen; dem Verpflichteten bleibt es dann unbenommen, eine allenfalls nur bedingte Pfändbarkeit der in Exekution gezogenen Forderung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO geltend zu machen.Mangels einer aus der Aktenlage erkennbaren Exekutionsbeschränkung ist die Exekution sofort zu bewilligen; dem Verpflichteten bleibt es dann unbenommen, eine allenfalls nur bedingte Pfändbarkeit der in Exekution gezogenen Forderung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012