RS OGH 1969/12/16 8Ob250/69

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Veröffentlicht am 16.12.1969
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Norm

B-VG Art140 Abs1
MG §19 Abs2 Z10 B1

Rechtssatz

Der OGH sieht keinen Anlaß, wegen Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 10 MG über die Unverhältnismäßigkeit der dem Hauptmieter zukommenden Leistung des Untermieters an den VfGH heranzutreten. Die Rechtssicherheit ist dadurch gewährleistet, daß nicht schon ein geringfügiges Überschreiten des Hauptmietzinses hinreicht, den Kündigungsgrund herzustellen, denn durch das Wort "unverhältnismäßig" wird zum Ausdruck gebracht, daß es sich um ein eindeutig zutage tretendes Übermaß handeln muß.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 250/69
    Entscheidungstext OGH 16.12.1969 8 Ob 250/69
    Veröff: MietSlg 21493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0053976

Dokumentnummer

JJR_19691216_OGH0002_0080OB00250_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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