RS OGH 1969/12/16 4Ob361/69 (4Ob362/69), 4Ob61/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1969
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Norm

UrhG §12 Abs1
UrhG §13
UrhG §74

Rechtssatz

Bei nicht nach § 12 Abs 1 UrhG bezeichneten erschienenen Lichtbildern gilt der Verleger, Drucker oder Verbreiter als mit der Verwaltung der Verwertungsrechte betrauter Bevollmächtigter des Herstellers; seine Vollmacht umfaßt nach § 1029 ABGB die - nach außen nicht beschränkbare - Ermächtigung, alles zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/69
    Entscheidungstext OGH 16.12.1969 4 Ob 361/69
    Veröff: ÖBl 1970,130
  • 4 Ob 61/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 61/95
    Beisatz: Im Innenverhältnis hat der Herausgeber oder Verleger alle ihm vom Urheber auferlegten Beschränkungen dieser Vertretungsmacht einzuhalten; dagegen sind solche Beschränkungen Dritten gegenüber wirkungslos, denen ohne ihr Verschulden die Beschränkungen unbekannt sind (§ 1026 ABGB). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0076750

Dokumentnummer

JJR_19691216_OGH0002_0040OB00361_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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