RS OGH 1995/6/27 4Ob361/69 (4Ob362/69), 4Ob61/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1969
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Norm

UrhG §12 Abs1
UrhG §13
UrhG §74

Rechtssatz

Bei nicht nach § 12 Abs 1 UrhG bezeichneten erschienenen Lichtbildern gilt der Verleger, Drucker oder Verbreiter als mit der Verwaltung der Verwertungsrechte betrauter Bevollmächtigter des Herstellers; seine Vollmacht umfaßt nach § 1029 ABGB die - nach außen nicht beschränkbare - Ermächtigung, alles zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist.Bei nicht nach Paragraph 12, Absatz eins, UrhG bezeichneten erschienenen Lichtbildern gilt der Verleger, Drucker oder Verbreiter als mit der Verwaltung der Verwertungsrechte betrauter Bevollmächtigter des Herstellers; seine Vollmacht umfaßt nach Paragraph 1029, ABGB die - nach außen nicht beschränkbare - Ermächtigung, alles zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/69
    Entscheidungstext OGH 16.12.1969 4 Ob 361/69
    Veröff: ÖBl 1970,130
  • RS0076750">4 Ob 61/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 61/95
    Beisatz: Im Innenverhältnis hat der Herausgeber oder Verleger alle ihm vom Urheber auferlegten Beschränkungen dieser Vertretungsmacht einzuhalten; dagegen sind solche Beschränkungen Dritten gegenüber wirkungslos, denen ohne ihr Verschulden die Beschränkungen unbekannt sind (§ 1026 ABGB). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0076750

Dokumentnummer

JJR_19691216_OGH0002_0040OB00361_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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