Rechtssatz
Im Falle des § 7 ZPO das mit der Sache befasste Gericht höherer Instanz die Nichtigkeit des Verfahrens auch dann auszusprechen, wenn infolge des nicht beseitigten Mangels ein zulässiges Rechtsmittel nicht vorliegt.Im Falle des Paragraph 7, ZPO das mit der Sache befasste Gericht höherer Instanz die Nichtigkeit des Verfahrens auch dann auszusprechen, wenn infolge des nicht beseitigten Mangels ein zulässiges Rechtsmittel nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035247Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009