RS OGH 1969/12/17 5Ob275/69, 9Ob240/00k

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Veröffentlicht am 17.12.1969
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Norm

EheG §38

Rechtssatz

Von einer arglistigen Täuschung kann nur gesprochen werden, wenn der angeblich Getäuschte im Zeitpunkt der Eheschließung Anspruch auf Mitteilung des wahren Sachverhaltes hatte, dieser objektiv für die Gestaltung der Ehe von Bedeutung ist, und der Täuschende die Tragweite seines Stillschweigens erkannte, daran aber in der Absicht festhielt, zu verhindern, daß der Partner von seinem Entschluß zur Ehe Abstand nehme. Mit Rücksicht auf das in der Ehe notwendige innige Vertrauensverhältnis hat jeder Verlobte Anspruch darauf, alle Umstände, die für die Ehe objektiv von Bedeutung sind, insbesondere derartige die Person des künftigen Ehegatten oder dessen Verwandte betreffende dauernde Zustände zu kennen. Einmalige in der Vergangenheit liegende Ereignisse können für die Zukunft nur dann eine solche entscheidende Bedeutung gewinnen, wenn sie der Anfang eines noch in das eheliche Leben hineinwirkenden Zustandes geworden sind (hier: jahrelange geschlechtliche Beziehungen einer dem Kindesalter kaum entwachsenen Frau mit ihrem leiblichen Bruder).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 275/69
    Entscheidungstext OGH 17.12.1969 5 Ob 275/69
    Veröff: SZ 42/192 = EvBl 1970/125 S 209; hiezu kritisch Pfersmann in EvBl 1973,309 PAc
  • 9 Ob 240/00k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 Ob 240/00k
    nur: Mit Rücksicht auf das in der Ehe notwendige innige Vertrauensverhältnis hat jeder Verlobte Anspruch darauf, alle Umstände, die für die Ehe objektiv von Bedeutung sind, zu kennen. (T1) Beisatz: Eine arglistige Täuschung kann nicht nur dann vorliegen, wenn ein Ehepartner vor Eingehung der Ehe bewusst falsche Angaben machte, sondern auch dann, wenn er bewusst eine ihn treffende Mitteilungspflicht verletzte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056293

Dokumentnummer

JJR_19691217_OGH0002_0050OB00275_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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