RS OGH 2025/3/26 6Ob294/69; 8Ob516/78; 4Ob554/80; 10Ob1635/95; 6Ob30/09v; 3Ob58/13w; 3Ob148/14g; 8Ob

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Veröffentlicht am 17.12.1969
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Norm

ZPO §396 B
ZPO §530 Z7 G2
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen. Nur in dem Fall, in dem es dem im Vorprozess Beklagten offenbar sinnlos erscheinen musste, sich in den Prozess einzulassen, weil er sich aus Mangel an verfügbaren Beweismitteln zu einer wirksamen Rechtsverteidigung nicht in der Lage sah, könnte es ihm gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihm die damit zu beweisenden Tatsachen schon zu Zeit des Vorprozesses bekannt waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040999

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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