Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Keine Anwendung der §§ 84 ff ZPO im Rechtsmittelverfahren, wenn über den Antrag schon erkannt wurde und dieser Beschluß bekämpft wird.Keine Anwendung der Paragraphen 84, ff ZPO im Rechtsmittelverfahren, wenn über den Antrag schon erkannt wurde und dieser Beschluß bekämpft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0036575Im RIS seit
17.12.1969Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023