Norm
ABGB §896Rechtssatz
Der Zahler, der das gesetzliche Rückgriffsrecht geltend macht, muß nicht anführen, wie die gemeinschaftliche Schuld entstanden ist, da die Tatsache der gemeinschaftlichen Schuld allein den zahlenden Mitschuldner berechtigt, den Ersatz des für die Mitgenossen Gezahlten zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017434Dokumentnummer
JJR_19691217_OGH0002_0050OB00243_6900000_002