RS OGH 2010/1/28 2Ob314/69, 2Ob144/09d

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Veröffentlicht am 19.12.1969
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Rechtssatz

Wurde der Schaden durch Verschulden des Bestandnehmers herbeigeführt, dann haftet dieser im Rahmen des § 1111 ABGB nicht nur für die Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache, sondern auch für sonstige Schäden.Wurde der Schaden durch Verschulden des Bestandnehmers herbeigeführt, dann haftet dieser im Rahmen des Paragraph 1111, ABGB nicht nur für die Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache, sondern auch für sonstige Schäden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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