Rechtssatz
Wurde der Schaden durch Verschulden des Bestandnehmers herbeigeführt, dann haftet dieser im Rahmen des § 1111 ABGB nicht nur für die Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache, sondern auch für sonstige Schäden.Wurde der Schaden durch Verschulden des Bestandnehmers herbeigeführt, dann haftet dieser im Rahmen des Paragraph 1111, ABGB nicht nur für die Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache, sondern auch für sonstige Schäden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2010