RS OGH 1970/1/7 IZR99/68

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Veröffentlicht am 07.01.1970
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Norm

ABGB §923
ABGB §1393 Cb

Rechtssatz

Werden im Rahmen des Verkaufs eines Erwerbsunternehmens Mietreche an den Geschäftsräumen mitübertragen, so haftet der Verkäufer - unbeschadet der von ihm in entsprechender Anwendung der §§ 459 ff BGB wegen Sachmängeln des gesamten Unternehmens zu leistenden Gewähr - für den Bestand und die Übertragbarkeit der Mietrechte nach § 437

BGB.

Veröff: NJW 1970,556

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103139

Dokumentnummer

JJR_19700107_AUSL000_0010ZR00099_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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