Norm
ABGB §923Rechtssatz
Werden im Rahmen des Verkaufs eines Erwerbsunternehmens Mietreche an den Geschäftsräumen mitübertragen, so haftet der Verkäufer - unbeschadet der von ihm in entsprechender Anwendung der §§ 459 ff BGB wegen Sachmängeln des gesamten Unternehmens zu leistenden Gewähr - für den Bestand und die Übertragbarkeit der Mietrechte nach § 437
BGB.
Veröff: NJW 1970,556
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103139Dokumentnummer
JJR_19700107_AUSL000_0010ZR00099_6800000_001