RS OGH 1970/1/7 6Ob315/69, 6Ob56/73, 4Ob505/75, 7Ob49/75, 1Ob691/79, 1Ob20/81, 3Ob518/82, 3Ob537/95,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1970
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Norm

ABGB §830 B1

Rechtssatz

Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums ist dort unzulässig, wo eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die aus irgendeinem Grunde eine Einheit bildet, so geteilt werden soll, dass diese Einheit verloren geht, oder wo die Miteigentumsanteil an der der Teilung nur zum Teil unterzogenen Sache eine Veränderung erfahren. Wenn aber mehrere nicht einmal wirtschaftlich zusammenhängende Objekte den Gegenstand der Gemeinschaft bilden, so wird keines Teilhabers Interesse verletzt, wenn die Gemeinschaft nur bezüglich eines dieser Objekte aufgehoben wird, hinsichtlich der anderen gemeinsamen Gegenstände aber unverändert aufrecht bleibt. Gegen eine teilweise Aufhebung besteht daher an sich kein gesetzliches Hindernis, doch kommt sie nur dann in Frage, wenn der Wert des Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 315/69
    Entscheidungstext OGH 07.01.1970 6 Ob 315/69
    Veröff: RZ 1970,186
  • 6 Ob 56/73
    Entscheidungstext OGH 05.04.1973 6 Ob 56/73
    nur: Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums ist dort unzulässig, wo eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die aus irgendeinem Grunde eine Einheit bildet, so geteilt werden soll, dass diese Einheit verloren geht, oder wo die Miteigentumsanteil an der der Teilung nur zum Teil unterzogenen Sache eine Veränderung erfahren. (T1)
  • 4 Ob 505/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 505/75
    Veröff: MietSlg 27074
  • 7 Ob 49/75
    Entscheidungstext OGH 20.03.1975 7 Ob 49/75
    Beisatz: Auch Zivilteilung (T2) Veröff: MietSlg 27075
  • 1 Ob 691/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 691/79
    nur: Wenn aber mehrere nicht einmal wirtschaftlich zusammenhängende Objekte den Gegenstand der Gemeinschaft bilden, so wird keines Teilhabers Interesse verletzt, wenn die Gemeinschaft nur bezüglich eines dieser Objekte aufgehoben wird, hinsichtlich der anderen gemeinsamen Gegenstände aber unverändert aufrecht bleibt. Gegen eine teilweise Aufhebung besteht daher an sich kein gesetzliches Hindernis, doch kommt sie nur dann in Frage, wenn der Wert des Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. (T3) Veröff: MietSlg 31063
  • 1 Ob 20/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 20/81
    Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 33062
  • 3 Ob 518/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 518/82
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 537/95
    Auch; Beisatz: Keine Naturalteilung einer Landfläche und Belassung des Miteigentums an der Wasserfläche eines Badesees. (T4)
  • 3 Ob 2042/96g
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 2042/96g
    nur T3
  • 5 Ob 89/99w
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 89/99w
    Vgl auch; nur T3
  • 5 Ob 12/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 12/09i
    Vgl; Beisatz: Es ist anerkannt, auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zuzulassen, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung. (T5); Veröff: SZ 2009/89
  • 4 Ob 163/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 163/10i
    Auch; nur: Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums ist dort unzulässig, wo eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die aus irgendeinem Grunde eine Einheit bildet, so geteilt werden soll, dass diese Einheit verloren geht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013241

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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