Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Die Garagierung eines Autowracks steht mit der Lieferung des Ersatzfahrzeuges in keinem Zusammenhang; der Schädiger hat daher bei Totalschaden eines Fahrzeuges für die Kosten der Garagierung des Wracks nur im Rahmen einer angemessenen Frist von etwa zehn Tagen aufzukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0023040Dokumentnummer
JJR_19700108_OGH0002_0020OB00333_6900000_002