Norm
ABGB §1070Rechtssatz
Die Schadensminderungspflicht wird durch Nichtverwendung eines vom Kaskoversicherer ausbezahlten Betrages zur Deckung von Sachschäden auch dann verletzt, wenn der Geschädigte diesen Betrag an den Vorbehaltseigentümer abführen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020244Dokumentnummer
JJR_19700115_OGH0002_0020OB00289_6900000_001