Norm
ABGB §1320 B2Rechtssatz
Wer Rinder auf einer uneingefriedeten, an eine dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße unmittelbar angrenzenden Fläche unbeaufsichtigt weiden läßt, kommt seiner ihn als Tierhalter treffenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Tiere nicht nach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030069Dokumentnummer
JJR_19700122_OGH0002_0020OB00383_6900000_001