Norm
StPO §238Rechtssatz
Die Ablehnung des Ersuchens des Verteidigers, dem Angeklagten selbst die Schlußrede zu bewilligen, kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Z 4 StPO angefochten werden; lehnt daher der Vorsitzende das Ersuchen ab, muß der Verteidiger die Entscheidung des Gerichtshofes beantragen.Die Ablehnung des Ersuchens des Verteidigers, dem Angeklagten selbst die Schlußrede zu bewilligen, kann nur unter den formellen Voraussetzungen des Paragraph 281, Ziffer 4, StPO angefochten werden; lehnt daher der Vorsitzende das Ersuchen ab, muß der Verteidiger die Entscheidung des Gerichtshofes beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098091Dokumentnummer
JJR_19700123_OGH0002_0120OS00285_6900000_002