Norm
ABGB §897Rechtssatz
Daß eine zur Bedingung gemachte Tatsache mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird, berechtigt noch nicht zum Abstehen vom Vertrag, wenn das weitere Zuwarten keine unzumutbare Belastung bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017401Dokumentnummer
JJR_19700127_OGH0002_0080OB00003_7000000_001