Norm
KO §73 Abs2Rechtssatz
Eine Verständigung des Konkursgerichtes, daß die Aufhebung des Konkursverfahrens gemäß § 166 Abs 2 KO unterbleibe, wenn die Gläubiger binnen einer bestimmten Frist einen Kostenvorschuß erlegen, ist eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (so auch schon 5 Ob 229/64).Eine Verständigung des Konkursgerichtes, daß die Aufhebung des Konkursverfahrens gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO unterbleibe, wenn die Gläubiger binnen einer bestimmten Frist einen Kostenvorschuß erlegen, ist eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (so auch schon 5 Ob 229/64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044270Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0050OB00018_7000000_001