Norm
EO §355 XVRechtssatz
Keine Exekutionsführung auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Endbeschlusses, wenn die damit angestrebte Unterlassung durch eine einstweilige Vorkehrung im Sinne des § 458 ZPO gesichert ist.Keine Exekutionsführung auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Endbeschlusses, wenn die damit angestrebte Unterlassung durch eine einstweilige Vorkehrung im Sinne des Paragraph 458, ZPO gesichert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004673Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0030OB00139_6900000_002