RS OGH 2025/4/30 12Os257/69; 1Ob256/97x; 3Ob4/13d; 3Ob156/13g; 3Ob138/15p; 3Ob164/15m; 5Ob181/17d; 4

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Veröffentlicht am 28.01.1970
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Norm

ABGB §6
StPO §270 Abs2 Z7
  1. StPO § 270 heute
  2. StPO § 270 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 270 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 270 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 270 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 270 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

1) Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des Wortlautes von Spruch und Gründen der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss und nicht durch Erforschung der vermeintlichen Willens der am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Organwalter.

2) Auch bei Erforschung des Inhaltes von Akten der Vollziehung (für die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung) gilt der allgemeine Grundsatz, dass Rechtsakte rechtskonform, gerichtliche Entscheidungen somit im Zweifel so auszulegen sind, dass ihnen nicht ohne Not eine Deutung gegeben wird, die sie als gesetzwidrig erscheinen ließe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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