Norm
ABGB §163 H1Rechtssatz
Die Ermittlung des Grades der Wahrscheinlichkeit einer Zeugung gehört zum Bereich der Sachverhaltsermittlung und ist der Überprüfung durch die dritte Instanz entzogen, während die Frage, ob der von den Sachverständigen angeführte Grad der Wahrscheinlichkeit der Zeugung hinreichend ist, die Vermutung des § 163 ABGB zu widerlegen, eine Rechtsfrage ist.Die Ermittlung des Grades der Wahrscheinlichkeit einer Zeugung gehört zum Bereich der Sachverhaltsermittlung und ist der Überprüfung durch die dritte Instanz entzogen, während die Frage, ob der von den Sachverständigen angeführte Grad der Wahrscheinlichkeit der Zeugung hinreichend ist, die Vermutung des Paragraph 163, ABGB zu widerlegen, eine Rechtsfrage ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048623Im RIS seit
28.01.1970Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023