Norm
StPO §210 Abs3Rechtssatz
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über den Einspruch gegen die Anklageschrift ist zu begründen; die einfache Gegenbehauptung, es stehe der Anklage "keiner der in den §§ 211 bis 213 StPO angeführten Umstände" entgegen, ist unzureichend.Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über den Einspruch gegen die Anklageschrift ist zu begründen; die einfache Gegenbehauptung, es stehe der Anklage "keiner der in den Paragraphen 211 bis 213 StPO angeführten Umstände" entgegen, ist unzureichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097847Dokumentnummer
JJR_19700129_OGH0002_0090OS00165_6700000_001