Norm
ABGB §870 DIRechtssatz
Bei der Frage, ob die Furcht gegründet ist, kommt es nicht auf die objektive Rechtslage an, sondern auf die subjektive Einstellung des Bedrohten in Bezug auf die von ihm befürchteten Folgen des angedrohten Übels. Ein vermeintlicher Zwang wirkt nicht schwächer als der wirkliche Zwang (so auch schon JBl 1961,417).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019