Norm
StVO 1960 §13 Abs2 IIRechtssatz
Aus der Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO ergibt sich, daß ein längeres Verhalten auf der Kreuzung den Grundsätzen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerstreitet und daher unzulässig ist.Aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, StVO ergibt sich, daß ein längeres Verhalten auf der Kreuzung den Grundsätzen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerstreitet und daher unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073786Dokumentnummer
JJR_19700205_OGH0002_0020OB00008_7000000_001