RS OGH 1970/2/5 11Os91/69

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Veröffentlicht am 05.02.1970
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Norm

StVO §20 Abs1 IC1
StVO §52 Z10a

Rechtssatz

Die gestaffelte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Zusammenhalt mit der Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO soll vor allem auch die Notwendigkeit eines plötzlichen Bremsmanövers und damit den mit einem solchen Manöver verbundenen Gefahren vorbeugen.Die gestaffelte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Zusammenhalt mit der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO soll vor allem auch die Notwendigkeit eines plötzlichen Bremsmanövers und damit den mit einem solchen Manöver verbundenen Gefahren vorbeugen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 91/69
    Entscheidungstext OGH 05.02.1970 11 Os 91/69
    Veröff: ZVR 1970/258 S 328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074949

Dokumentnummer

JJR_19700205_OGH0002_0110OS00091_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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