RS OGH 2023/11/21 8Ob19/70; 1Ob216/71 (1Ob217/71); 1Ob124/72; 3Ob59/72 (3Ob60/72); 3Ob112/76; 6Ob691

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Veröffentlicht am 10.02.1970
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Norm

ZPO §235 F
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Klagsänderungen, die am Anfang des Rechtsstreites beantragt wurden, schon deshalb nicht zuzulassen, weil das ursprüngliche Klagebegehren ohne jede weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, geht nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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