RS OGH 1970/2/11 12Os177/69, 12Os104/74, 11Os21/76, 11Os121/77, 10Os187/78, 13Os191/80, 12Os110/84,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1970
beobachten
merken

Norm

B-VG Art20 Abs2
MRK Art6 V1
MRK Art6 Abs1 II5b1
MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §151 Z2
StPO §252
StPO §258
StPO §281 Z3

Rechtssatz

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, daß nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen, und ihm der Vorzug vor tatfernen zu geben ist. Jedoch kennt das österreichische Strafverfahrensrecht kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen. Eine nur teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nur in Ansehung verschiedener Fakten zulässig, nicht jedoch in Ansehung verschiedener Phasen ein und desselben Vorganges. Eine diesen Grundsätzen widersprechende beschränkte Entbindung vom Amtsgeheimnis schließt die Vernehmung des betreffenden Zeugen insoweit überhaupt aus. Wann und inwieweit ein Verstoß gegen diese Grundsätze Nichtigkeit des Urteils nach der Z 3 des § 281 StPO zur Folge hat, ist eine quantitative Frage, die nach den Umständen des einzelnen Falles zu beantworten ist (zahlreiche Literaturzitate und Judikaturzitate - Euler).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 177/69
    Entscheidungstext OGH 11.02.1970 12 Os 177/69
    Veröff: SSt 41/7 = EvBl 1970/243 S 411 = RZ 1070,96 = ZfRV 1970,207 (Anmerkung von Liebscher)
  • 12 Os 104/74
    Entscheidungstext OGH 27.11.1974 12 Os 104/74
    nur: Eine nur teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nur in Ansehung verschiedener Fakten zulässig, nicht jedoch in Ansehung verschiedener Phasen ein und desselben Vorganges. (T1)
  • 11 Os 21/76
    Entscheidungstext OGH 25.03.1976 11 Os 21/76
    nur: Jedoch kennt das österreichische Strafverfahrensrecht kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen. (T2) Beisatz: Solche Kontrollzeugen dürfen bei widersprechenden Angaben zweier Personen über den Inhalt des zwischen ihnen geführten Gespräches nicht abgelehnt werden. (T3)
  • 11 Os 121/77
    Entscheidungstext OGH 17.10.1977 11 Os 121/77
    Ähnlich; Beisatz: Ein Zeuge "vom Hörensagen" kann die Vernehmung des erreichbaren Tatzeugen (Originalzeugen) nicht ersetzen. (T4)
  • 10 Os 187/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 10 Os 187/78
    nur: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. (T5) Beisatz: § 252 Abs 1 Z 1 StPO enthält diesbezügliche Einschränkungen. (T6)
  • 13 Os 191/80
    Entscheidungstext OGH 19.02.1981 13 Os 191/80
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Begründungsmangel - § 281 Abs 1 Z 5 StPO. (T7)
  • 12 Os 110/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 12 Os 110/84
    Vgl; nur T1; Veröff: SSt 55/60
  • 12 Os 144/85
    Entscheidungstext OGH 10.10.1985 12 Os 144/85
    nur T1; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit § 151 Z 2 StPO liegt aber nur dann vor, wenn ein Beamter über Dinge ausgesagt hätte, in Ansehung derer er ein Amtsgeheimnis, ohne hievon entbunden zu sein, verletzen würde (hier Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch Nichtzulassung aller Fragen nach der Identität eines Informanten verneint, da dessen vertrauliche Mitteilungen gar nicht Gegenstand des Beweisthemas waren). (T8)
  • 13 Os 28/88
    Entscheidungstext OGH 21.04.1988 13 Os 28/88
    Vgl aber; Veröff: EvBl 1988/139 S 660
  • 14 Os 81/87
    Entscheidungstext OGH 22.07.1987 14 Os 81/87
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1988/15 S 90 = JBl 1988,255 = RZ 1987/62 II S 229
  • 13 Os 28/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 13 Os 28/90
    nur T1
  • 12 Os 95/90
    Entscheidungstext OGH 23.08.1990 12 Os 95/90
    nur T1; nur T2
  • 15 Os 124/94
    Entscheidungstext OGH 08.09.1994 15 Os 124/94
    Vgl auch; Beisatz: Zum Problem des Zeugen "vom Hörensagen". (T9)
  • 15 Os 139/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00
    Vgl auch
  • 15 Os 73/00
    Entscheidungstext OGH 03.05.2001 15 Os 73/00
    Vgl auch
  • 13 Os 153/03
    Entscheidungstext OGH 18.02.2004 13 Os 153/03
    Vgl; Beisatz: Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des § 252 Abs 1 StPO sichert das ? mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK normativ verknüpfte ? strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. (T10); Beisatz: Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO begriffen werden. (T11); Beisatz: Änderung des § 252 Abs1 StPO durch das StPÄG 1993. (T12)
  • 14 Os 107/04
    Entscheidungstext OGH 05.10.2004 14 Os 107/04
    Auch; Beisatz: Die StPO verbietet keineswegs generell die Abhörung sogenannter "Zeugen vom Hörensagen", vielmehr nur insoweit, als gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, und schließlich technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen nur nach Maßgabe der in §252 Abs1 Z1 bis 4 StPO genannten Ausnahmen, solcherart bloß mittelbar in der Hauptverhandlung vorkommen dürfen.(T13)
  • 12 Os 40/18a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 12 Os 40/18a
    Auch; Beis wie T13
  • 12 Os 26/18t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 12 Os 26/18t
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0053564

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten