Norm
ABGB §836 CRechtssatz
Die Enthebung eines Hausverwalters geht über die ordentliche Verwaltung hinaus, wenn seiner Bestellung ein Vertrag aller Miteigentümer untereinander und mit dem Bevollmächtigten zugrundeliegt ( JBl 1963,375 ). Wurde die Vollmacht zur Verwaltung der Liegenschaft jeweils nur von den einzelnen Miteigentümern in gesondert unabhängig geschlossenen Verträgen erteilt, so kann jeder Miteigentümer die von ihm erteilte Vollmacht ohne Rücksicht auf die Größe seines Liegenschaftsanteiles widerrufen ( MietSlg 19051; MietSlg 19070 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013730Dokumentnummer
JJR_19700211_OGH0002_0070OB00025_7000000_001