RS OGH 1970/2/11 7Ob25/70, 4Ob630/75, 8Ob552/77, 1Ob661/90, 1Ob160/00m

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Veröffentlicht am 11.02.1970
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Norm

ABGB §836 C

Rechtssatz

Die Enthebung eines Hausverwalters geht über die ordentliche Verwaltung hinaus, wenn seiner Bestellung ein Vertrag aller Miteigentümer untereinander und mit dem Bevollmächtigten zugrundeliegt ( JBl 1963,375 ). Wurde die Vollmacht zur Verwaltung der Liegenschaft jeweils nur von den einzelnen Miteigentümern in gesondert unabhängig geschlossenen Verträgen erteilt, so kann jeder Miteigentümer die von ihm erteilte Vollmacht ohne Rücksicht auf die Größe seines Liegenschaftsanteiles widerrufen ( MietSlg 19051; MietSlg 19070 ).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 25/70
    Entscheidungstext OGH 11.02.1970 7 Ob 25/70
    Veröff: JBl 1970,618 = MietSlg 22086 = SZ 43/37
  • 4 Ob 630/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 630/75
    nur: Wurde die Vollmacht zur Verwaltung der Liegenschaft jeweils nur von den einzelnen Miteigentümern in gesondert unabhängig geschlossenen Verträgen erteilt, so kann jeder Miteigentümer die von ihm erteilte Vollmacht widerrufen. (T1) Veröff: MietSlg 27136
  • 8 Ob 552/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1977 8 Ob 552/77
    nur: Die Enthebung eines Hausverwalters geht über die ordentliche Verwaltung hinaus, wenn seiner Bestellung ein Vertrag aller Miteigentümer untereinander und mit dem Bevollmächtigten zugrundeliegt (JBl 1963,375). (T2)
  • 1 Ob 661/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 661/90
    nur T2
  • 1 Ob 160/00m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 160/00m
    nur T1; Beisatz: Der Eigentümer, der in einem Einzelvertrag Vollmacht erteilte, ist aber auch an die in diesem enthaltenen Vertragspunkte gebunden und kann nicht einseitig von diesen abgehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013730

Dokumentnummer

JJR_19700211_OGH0002_0070OB00025_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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