RS OGH 1970/2/17 VIZR135/68

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Veröffentlicht am 17.02.1970
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Rechtssatz

Wer gemäß § 7 Abs 2 StVO die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens beweisen muß, ist nicht genötigt, auch alle diejenigen Unfallverläufe auszuschließen, welche zwar denkmöglich sind, für die aber keinerlei tatsächlicher Anhalt festgestellt ist.Wer gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StVO die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens beweisen muß, ist nicht genötigt, auch alle diejenigen Unfallverläufe auszuschließen, welche zwar denkmöglich sind, für die aber keinerlei tatsächlicher Anhalt festgestellt ist.

Veröff: VersR 1970,423

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103270

Dokumentnummer

JJR_19700217_AUSL000_0060ZR00135_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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