Rechtssatz
Wer gemäß § 7 Abs 2 StVO die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens beweisen muß, ist nicht genötigt, auch alle diejenigen Unfallverläufe auszuschließen, welche zwar denkmöglich sind, für die aber keinerlei tatsächlicher Anhalt festgestellt ist.Wer gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StVO die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens beweisen muß, ist nicht genötigt, auch alle diejenigen Unfallverläufe auszuschließen, welche zwar denkmöglich sind, für die aber keinerlei tatsächlicher Anhalt festgestellt ist.
Veröff: VersR 1970,423
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103270Dokumentnummer
JJR_19700217_AUSL000_0060ZR00135_6800000_001