RS OGH 2023/9/27 7Ob23/70; 7Ob23/81; 7Ob31/87; 7Ob39/94; 7Ob205/06g; 7Ob219/20m; 7Ob99/23v

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Veröffentlicht am 18.02.1970
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Rechtssatz

§ 80 Abs 1 VersVG spricht zwar die Vermutung aus, dass die Versicherung als für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. Diese Vermutung ist aber - entsprechend den Umständen - leicht widerlegbar.Paragraph 80, Absatz eins, VersVG spricht zwar die Vermutung aus, dass die Versicherung als für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. Diese Vermutung ist aber - entsprechend den Umständen - leicht widerlegbar.

Entscheidungstexte

  • RS0080889">7 Ob 23/70
    Entscheidungstext OGH 18.02.1970 7 Ob 23/70
    Veröff: SZ 43/43 = EvBl 1970/204 S 349 = VersR 1971,140
  • 7 Ob 23/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 23/81
    nur: § 80 Abs 1 VersVG spricht zwar die Vermutung aus, daß die Versicherung als für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. (T1) Beisatz: Der Wille des Versicherungsnehmers, auch fremdes Interesse zu versichern, muß dem Versicherer erkennbar sein. (T2) VersR 1982,786 = MietSlg 33572
  • RS0080889">7 Ob 31/87
    Entscheidungstext OGH 25.06.1987 7 Ob 31/87
    Beisatz: Diese Vermutung kann durch den erkennbaren Willen des Versicherungsnehmers, auch fremdes Interesse zu versichern, widerlegt werden. (T3) Veröff: SZ 60/123 = RdW 1987,373 = VersR 1988,755 = VersRdSch 1988,23
  • RS0080889">7 Ob 39/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 39/94
    Beis wie T3; Veröff: SZ 67/213
  • RS0080889">7 Ob 205/06g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 205/06g
    Beisatz: Hier: Die Auslegungsregel des §80 Abs1 VersVG ist widerlegt, weil hier eine typische Sachversicherung auf fremde Rechnung abgeschlossen worden ist (Feuerversicherung). (T4)
  • RS0080889">7 Ob 219/20m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
  • RS0080889">7 Ob 99/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 99/23v
    Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T5)
    Beisatz: Zu bejahen ist, dass der Mieter des Schutzes davor bedarf, für ein nur leicht fahrlässiges Verhalten vom Versicherer des Vermieters in Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, braucht der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Gebäudeversicherungsvertrag einbezogen zu werden, sodass ihm eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustehen (BGH IV ZR 298/99). (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0080889

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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