Norm
ABGB §326 ARechtssatz
Aus der Unmöglichkeit, einen Titel zu erweisen, kann nicht auf die Schlechtgläubigkeit geschlossen werden. Die Einrichtung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen, den Nachweis des Rechtserwerbs zu ersparen. Der Umstand, daß niemand die Benützung hinderte oder dafür während der Ersitzungszeit ein Entgelt verlangte, bildet im Sinn des § 326 ABGB einen wahrscheinlichen Grund (für den Kläger und dessen Vater), die strittige Fläche als ihnen gehörig zu betrachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010179Dokumentnummer
JJR_19700218_OGH0002_0060OB00025_7000000_001