RS OGH 1970/2/18 6Ob25/70, 5Ob47/71, 7Ob549/77 (7Ob550/77), 6Ob563/79, 5Ob559/79, 3Ob616/80, 1Ob34/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1970
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Norm

ABGB §326 A
ABGB §1460
ABGB §1477

Rechtssatz

Aus der Unmöglichkeit, einen Titel zu erweisen, kann nicht auf die Schlechtgläubigkeit geschlossen werden. Die Einrichtung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen, den Nachweis des Rechtserwerbs zu ersparen. Der Umstand, daß niemand die Benützung hinderte oder dafür während der Ersitzungszeit ein Entgelt verlangte, bildet im Sinn des § 326 ABGB einen wahrscheinlichen Grund (für den Kläger und dessen Vater), die strittige Fläche als ihnen gehörig zu betrachten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 25/70
    Entscheidungstext OGH 18.02.1970 6 Ob 25/70
  • 5 Ob 47/71
    Entscheidungstext OGH 10.03.1971 5 Ob 47/71
  • 7 Ob 549/77
    Entscheidungstext OGH 14.04.1977 7 Ob 549/77
    Veröff: SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (m. Anm. v. König)
  • 6 Ob 563/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 6 Ob 563/79
    nur: Die Einrichtung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen, den Nachweis des Rechtserwerbs zu ersparen. (T1) Beisatz: Das Gleiche gilt für die Ausübung einer Dienstbarkeit. (T2)
  • 5 Ob 559/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 5 Ob 559/79
    nur T1; Beisatz: Dies gilt auch im Falle eines gegenteiligen Grundbuchsstandes, durch den jedenfalls die uneigentliche Ersitzung nicht gehindert wird. (T3)
  • 3 Ob 616/80
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 616/80
    Vgl; Beisatz: Rechtsmäßigkeit (Titel) nicht erforderlich. (T4)
  • 1 Ob 34/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 34/81
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 31/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 31/88
    Auch
  • 1 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 508/92
    Auch; nur: Der Umstand, daß niemand die Benützung hinderte oder dafür während der Ersitzungszeit ein Entgelt verlangte, bildet im Sinn des § 326 ABGB einen wahrscheinlichen Grund (für den Kläger und dessen Vater), die strittige Fläche als ihnen gehörig zu betrachten. (T5) Beisatz: hier: Wahrscheinlicher Grund für eine Benützungsberechtigung. (T6)
  • 1 Ob 628/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 628/95
    nur T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 158/99z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 158/99z
    nur T1; Beisatz: Dies gilt auch im Fall eines gegenteiligen Grundbuchsstandes, durch den jedenfalls die uneigentliche Ersitzung nicht gehindert wird. (T7)
  • 7 Ob 226/01p
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
    nur T1; Beisatz: Dies gilt selbst im Falle eines gegenteiligen Grundbuchsstandes. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010179

Dokumentnummer

JJR_19700218_OGH0002_0060OB00025_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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